Was regelt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C 466/04)?
Das hat der Europäische Gerichtshof für die gesetzlichen Krankenkassen entschieden (Az. C 466/04). Kassen müssen nur für Behandlungskosten, Unterbringung und Verpflegung in der Klinik aufkommen.
Hintergrund: Kostenübernahme bei stationären Behandlungen
Voraussetzung ist, dass die stationäre Behandlung innerhalb der EU erfolgt. Ausgaben für An- und Abreise sowie sonstige Kosten sind somit Privatsache eines jeden Versicherten.
Einschränkungen: Was bleibt Privatsache?
Auch Kosten von Begleitpersonen werden nicht erstattet. Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter „“www.deutscher-wirtschaftsbrief.de““ Ausgabe 2/2007.
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Eine Antwort auf „Kostenübernahme im EU-Ausland: Urteil des Europäischen Gerichtshofs“
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Ich habe vor nach Polen zu fahren um meine Krampfader zu operieren (Ambulant).Meine Krankenkasse will nicht die kosten übernehmen.Verstehe nicht warum ist doch viel günstiger als in Deutschland?
Liebe(r) Leser(in),
nicht immer sind Gesetze verständlich. Eine Krankenkasse muss nur eine Behandlung im nahe gelegenen Krankenhaus übernehmen. Liebe Grüße
Ihr Biowellmed Team