Ein Handwerker hatte sich für den Fall der vollen Invalidität mit 269.000€ privat gegen Unfälle versichert.
Nach einem Besuch eines Polterabends schlug er mit dem Kopf auf eine Mauer und verletzte sich schwer. Ob der Mann das Fahrrad, das er mitführte, gefahren oder nur geschoben hatte, konnte nicht geklärt werden.
Nach Ansicht des Gerichts war letztlich die Alkoholisierung von 1,63 Promille alleinige Unfallursache.
Bei Radfahrern ist schon ab 1,63 Promille Alkohol im Blut von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen.
Bei Fußgängern, so das Oberlandesgericht, greife eine solche Ursachenvermutung erst ab 2,0 Promille.
Sei ein Unfall jedoch überhaupt nur alkoholbedingt erklärbar, entfalle deshalb der Versicherungsschutz.
Mit der Folge, dass die Versicherung auch bei voller Invalidität nicht zahlen muss. (Az. 5W 117/06).
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„www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“ Ausgabe Nr.12 23.März 2007