Wie im „Deutschen Wirtschaftsbrief“ vom 27. Januar 2006 zu lesen, sind Kosten für das Altersheim als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar, wenn die Heimunterbringung durch Krankheit veranlasst ist. Es müsse dann mindestens die Pflegestufe I festgestellt sein oder alternativ eine Behinderung nach Merkzeichen „H“ oder „BI“, laut Finanzverwaltung. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hessen reicht als Nachweis ein aussagekräftiges ärztliches Attest. Vorausgesetzt, dass es vor oder in zeitlichem Zusammenhang mit der Unterbringung im Heim erstellt wird. Für höhere Anforderungen fehle eine Grundlage im Gesetz (Az.13 K 1676/04). Sie können sich auf dieses Urteil berufen und die Kosten mit der Vorlage eines Attests geltend machen. Von den Heimkosten abzuziehen sind laut Bundesfinanzhof die Haushaltsersparnis und die Pflegezulage. Im Übrigen gilt: Bei Ablehnung sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Der BFH dürfte der engen Sichtweise der Finanzämter bald ein Ende bereiten.