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Gesundheitsausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Fachartikel zum Thema Gesundheitsausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Normalerweise sind unsere Privatausgaben nicht Teil der jährlichen Steuerabrechnung und vor allem bei medizinischen oder gesundheitlichen Anschaffungen und Kosten können diese über das Kalenderjahr verteilt zu einer ordentlichen Anhäufung führen. Dabei gibt es Mittel und Wege, bestimmte Ausgaben als sogenannte Außergewöhnliche Belastungen dennoch abzusetzen.

Außergewöhnliche Belastungen sind ein Sammelbegriff für Ausgaben, die aus „rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen“ notwendig sind und so zwangsläufig erfolgen müssen. Sie führen dabei zu durchschnittlich höheren Ausgaben, als es bei vergleichbaren Haushalten der Fall wäre und bilden so gesetzliche Grundlage für eine Absetzung. Unterschieden werden zwischen allgemeinen und besonderen Belastungen – erstere wirken, sobald eine bestimmte, zumutbare Ausgabengrenze überschritten wird; zweitere gelten ab dem ersten genutzten Cent.

Die meisten von uns werden im Normalfall mit den allgemeinen Belastungen im Alltag zu tun haben – und das sind Ausgaben, mit denen viele von uns wahrscheinlich nicht einmal rechnen! Es können beispielsweise Krankheitskosten wie Brillen oder Kontaktlinsen, sowie deren Pflegemittel und Zubehör abgesetzt werden. Sollten diese im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit selbst stehen – beispielsweise eine Verschlechterung des Sehvermögens ausgelöst durch täglichen Monitorgebrauch – besteht sogar die Möglichkeit sie ohne Mindestbetrag als sogenannte Werbungskosten zu beantragen. Auch ein Zahnersatz fällt unter diese Sparte, solange der Eingriff als medizinisch notwendig erachtet wird; kosmetische oder auch prophylaktische Maßnahmen müssen weiterhin vollständig selbst getragen werden. Auch Physiotherapie und alternative Behandlungsmethoden wie Akupunktur und Homöopathie sind absetzbar – in vielen Fällen sogar ebenfalls als Werbungskosten, wenn die Einschränkung unserer motorischen Fähigkeiten aufgrund unseres Arbeitsplatzes entstanden ist oder bekannte Auswirkungen unserer Tätigkeiten sind. Kurkosten, Pflegekosten, aber auch Bestattungskosten, Scheidungskosten (wenn ein Prozess involviert ist) und – aufgrund jüngster Katastrophen im Sommer 2021 – Hochwasserschäden können eingereicht werden.

In den meisten Fällen muss ein ärztliches, gegebenenfalls amtsärztliches Attest vorliegen, um die Maßnahmen als medizinisch notwendig vorweisen zu können. Bei chronischen Erkrankungen reicht im Regelfall ein Erstattest aus, bei Sehschwächen ebenfalls, mit anschließenden Zertifikaten vom Optiker. Was genau für welchen Fall vorzulegen ist, kann im Einkommenssteuergesetz (EStG) eingesehen, oder beim Amt erfragt werden.

Da es sich bei den allgemeinen Belastungen um einen zu überschreitenden Freibetrag handelt, empfiehlt es sich über das Kalenderjahr sämtliche Belege zu sammeln, um eine große Beantragung vornehmen zu können und so seine Chancen auf Rückerstattung zu erhöhen. Wie hoch dieser Freibetrag ist, hängt im Übrigen von einer Kombination aus dem individuellen Familienstand und dem jährlichen Einkommen ab und kann mit online verfügbaren Rechnern ganz schnell und einfach kalkuliert werden.

Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen fungieren auf der Basis eines Pauschalbetrags und greifen einerseits in der Form eines Ausbildungsfreibetrags für auswärts wohnende, volljährige Kinder, andererseits für Angehörige, die Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene oder als anderweitiges Pflegepersonal häuslich pflegen.

Es ist nie einfach mit zusätzlichen Kosten zu jonglieren, die für einen grundsätzlichen Standard an Lebensqualität schlichtweg notwendig und unumgehbar sind. Die außergewöhnlichen Belastungen greifen für genau diese Umstände – damit wir uns im Idealfall niemals zwischen unserer Gesundheit und unserem Kontostand entscheiden müssen.

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