Die Umweltschutzorganisation Greenpeace hat Johannisbeeren auf Rückstände von Pflan-zenschutzmitteln untersuchen lassen. In allen Proben lagen die gemessenen Werte unter-halb der gesetzlichen Rückstandshöchstgehalte. Trotzdem teilte Greenpeace mit, von den Johannisbeeren gehe ein Gesundheitsrisiko für Verbraucherinnen und Verbraucher aus. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat diese Bewertung von Greenpeace geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie den Kriterien einer wissenschaftlich belastbaren Risikobewertung, wie sie von staatlichen Einrichtungen vorgenommen wird, nicht genügt. Verbraucherinnen und Verbraucher sind durch die von Greenpeace gemessenen Pestizid-Rückstandsgehalte nicht gefährdet.
In einem Untersuchungsprogramm von Greenpeace an Beerenobst1 wurde laut zugrundeliegender Veröffentlichung und den zugehörigen Pressemitteilungen für 5 der 13 untersuchten Proben eine „möglichen Gesundheitsgefährdung“ festgestellt, da die kumulative chronische Bewertung der nachgewiesenen Rückstandsgehalte zu einer inakzeptablen Aufnahmemenge beim Verzehr führen könne. Zu dieser Einschätzung von Greenpeace nimmt das BfR Stellung. Der von Greenpeace durchgeführten Bewertung werden die auf deutscher und europäischer Ebene verwendeten Bewertungsmodelle gegenübergestellt und die erhaltenen Ergebnisse verglichen.
Legt man der Expositionsabschätzung Portionsgrößen aus Verzehrsstudien zugrunde (VELS- und EFSA-PRIMo-Modell), liegt für alle in den Proben gefundenen Wirkstoffe die Ausschöpfung der ADI-Werte deutlich unterhalb von 1 %. Auch bei einer summarischen Be-trachtung der ADI-Ausschöpfungen aller gleichzeitig in einer Probe gefundenen Wirkstoffe überschreitet die summarische Ausschöpfung nicht 1 %. Ein Risiko für Verbraucher besteht für keine der von Greenpeace untersuchten Proben, weder bei akuter noch bei chronischer Exposition.
Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise vom Bundesinstitut für Risikobewertung BfR zur Verfügung gestellt
Hier erhalten Sie auch weiterführende Informationen zu diesem Thema.
Information Nr. 035/2010 des BfR vom 2. August 2010