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Die Sicherheit von Ginkgoblätter-haltigen Tees kann wegen mangelnder Daten nicht beurteilt werden

Fachartikel zum Thema Die Sicherheit von Ginkgoblätter-haltigen Tees kann wegen mangelnder Daten nicht beurteilt werden

Ginkgoblätter sind in unterschiedlichen Mengen in verschiedenen Kräutertees gängiger Her-steller enthalten. Bei der Bewerbung dieser Tees wird suggeriert, dass sie, ähnlich wie gink-goextrakthaltige Arzneimittel, die mentale Leistungsfähigkeit steigern könnten. Bei den Tee-mischungen, die in Supermärkten, Drogeriemärkten oder Reformhäusern angeboten werden, handelt es sich nach Ansicht der Hersteller um Lebensmittel. Das Zentrallaboratorium der Deutschen Apotheker hat eine Reihe dieser Teemischungen analysiert und kommt zu dem Ergebnis, dass diese gesundheitlich bedenkliche Mengen an Ginkgolsäuren enthalten. In allen untersuchten Produkten werde die für Arzneimittel tolerierte Aufnahmemenge an Gink-golsäuren überschritten.
Aus Sicht des BfR ist eine abschließende gesundheitliche Bewertung von ginkgoblatthaltigen Tees mangels Analysendaten zu der Gesamtheit der biologisch aktiven Inhaltsstoffe derzeit nicht möglich. Aufgrund von Erkenntnissen im Arzneimittelbereich besteht der Verdacht, dass hohe Gehalte an Ginkgolsäuren gesundheitsschädlich wirken können. Zu der Frage, inwieweit die Aufnahme von Ginkgolsäuren und verwandten Verbindungen (anderen Alk(en)ylphenolen) mit Risiken der Gentoxizität und Auslösung von Überempfindlichkeitsre-aktionen verbunden sein können, werden seitens des BfR nähere Untersuchungen für not-wendig gehalten. Weitere im Arzneimittelbereich beobachtete unerwünschte Wirkungen, wie ein erhöhtes Blutungsrisiko, das nach Einnahme von Ginkgoblattextrakten beschrieben wur-de, sind bezüglich ursächlicher Zusammenhänge ebenfalls klärungsbedürftig.
Das BfR stützt sich bei seiner Beurteilung der Tees auf Bewertungsrichtlinien der Europäi-schen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für pflanzliche Lebensmittelzubereitungen. Nach diesen sind Zweifel an der Sicherheit von pflanzlichen Lebensmitteln berechtigt, wenn aufgrund bisheriger Anwendungen Hinweise auf mögliche Gesundheitsrisiken bestehen und die üblichen toxikologischen Untersuchungsdaten fehlen, die diese Zweifel aus dem Weg räumen.

Gesundheitliche Bewertung Nr. 021/2010 des BfR vom 9. Dezember 2009

Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise vom Bundesinstitut für Risikobewertung BfR zur Verfügung gestellt
Hier erhalten Sie auch weiterführende Informationen zu diesem Thema.

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