Stellungnahme Nr. 003/2009 des BfR vom 6. August 2008
Der Einsatz von Borsäure in kosmetischen Mitteln zur Mundhygiene ist gesetzlich geregelt. Lippenpflegemittel werden jedoch von dieser Regelung nicht erfasst. Sie dürfen derzeit eine 30fach höhere Konzentration an Borsäure als Mundpflegemittel enthalten, da Lippenpflegemittel in der Kosmetikverordnung nicht gesondert aufgeführt sind und deshalb als „andere Erzeugnisse“ gelten.
Borsäure und Borate, wie die Salze und Ester der Borsäure auch bezeichnet werden, wirken als schwache Desinfektionsmittel. In der Kosmetikherstellung werden sie vor allem als Emulgatoren und Stabilisatoren verwendet. Aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften führen sie zu einer Beeinflussung der Konsistenz und Temperaturstabilität von Emulsionen. Borsäure und Borate besitzen jedoch ein reproduktionstoxisches (fortpflanzungsgefährdendes) Potenzial.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) den Einsatz von Borsäure in Lippenpflegemitteln gesundheitlich bewertet. Das Institut kommt zu dem Ergebnis, dass die Menge Borsäure, die Verbraucher über Lippenpflegemittel aufnehmen, sehr gering ist. Eine gesundheitliche Gefährdung für Verbraucher besteht demnach nicht.
Allerdings hatte das BfR bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass bei Kindern die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge von Bor durch den Konsum von stark borsäurehaltigen Mineralwässern überschritten werden kann. Aufgrund dessen sollte die zusätzliche Aufnahme über Kosmetikprodukte vermieden werden. Nach Auffassung des BfR sollte auf den Einsatz dieser Substanzen in kosmetischen Mitteln generell verzichtet werden.
Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise vom Bundesinstitut für Risikobewertung BfR zur Verfügung gestellt
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