Entspricht eine Arztrechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen, wird sie nicht fällig.
Zu diesen Anforderungen gehört insbesondere die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen.
Diesen sind bestimmze Gebührennummern zugeordnet. Zu nennen ist nicht nur der jeweilige Betrag. Laut ärztlicher Gebührenordnung vorgeschrieben ist darüber hinaus der Steigerungssatz.
Der Hintergrund:
Nur so kann ein privatpatient bzw. dessen Krankenversicherung die in Rechnung gestellten Leistungen prüfen.
Wurde eine ärztliche Leistung nicht wirksam berechnet, kann der patient auch nicht in Verzug geraten.
Selbst dann nicht, wenn der Zahlungsanspruch auf eine andereGebührenposition gestützt werden kann.
Es gehöre nicht zu den Obliegenheiten von Patienten, sich mit dieser Möglichkeit zu beschäftigen.
Diese Auffassung ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 117/06).
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Der Deutsche Wirtschaftsbrief 11/2008