Zitat aus „der Deutsche Wirtschaftsbrief“8/2008
Kostspielige Operationen können für privat Krankenversicherte zur Zitterpartie werden.
So der Bund der Versicherten unter Verweis auf § 192 Abs.2 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes.
Danach können Aufwendungen bei auffälligem Missverhältnis zur erbrachten Leistung verweigert werden.
Der Bund sieht darin einen Willkürparagraphen, der vor Operationen zum Preisvergleich zwingt.
- Im Fall von Standard Operationen wie Blinddarm dürfte diese Befürchtung ziemlich überzogen sein. Bei nicht alltäglichen oder sehr teuren Eingriffen kann eine Anfrage bei der Versicherung nicht schaden. Lehnt sie die OP nicht ab, kann sie sich später schwerlich auf ein auffälliges Missverhältnis berufen.
- Erfreulich: Die Klausel, nur preislich angemessene Heilbehandlungen zu bezahlen, ist dagegen unzulässig. Dies gilt sowohl für neu abgeschlossene als auch für bestehende Verträge, so jetzt der Bundesgerichtshof. Berufen sie sich bei Leistungsverweigerung Ihrer Kasse wegen preislicher Unangemessenheit auf den BGH. Fordern Sie volle Kostenübernahme, wenn die Ansprüche noch nicht verjährt sind. (Az.IV ZR 130/06)