Bei Privatvergnügen auf einer Dienstreise zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nicht
So das Sozialgericht Wiesbaden (Az. S 1 U1528/04). Der Kläger war Mitarbeiter einer Fluggesellschaft. Mit seinem Kollegen war nach dem Essen im Hotel noch auf einen Drink in eine Kneipe gegangen. Später kehrte er alleine zurück. Dabei wurde er überfallen und verletzt.
Ein Abstecher zu privaten Zwecken, so das Gericht, sei rein persönlich und somit keine Betriebstätigkeit. Auch wenn sich der Reisende in einer fremden Stadt aufhalten müsse, liege kein Haftungsfall vor.
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"www.deutscher-wirtschaftsbrief.de" Ausgabe 2/2007
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