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Zuzahlungen und Belastungsgrenzen der gesetzlichen Krankenkassen

Fachartikel zum Thema Zuzahlungen und Belastungsgrenzen der gesetzlichen Krankenkassen

  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr müssen(außer Fahrtkosten) keine Zuzahlungen leisten.
  • Die Praxisgebühr beim Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeuten beträgt 10 € pro Quartal.
  • Wenn Sie die Praxisgebühr bezahlt haben und von einem Arzt zu einem anderen überwiesen werden, müssen Sie nicht erneut bezahlen.
  • Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen und gesetzliche Schutzimpfungen sind gebührenfrei.
  • Jeweils die erste Notfallbehandlung im Quartal kostet ebenfalls 10 €, unabhängig davon, ob in dem betroffenen Quartal bereits die Praxisgebühr entrichtet wurde. Jede weitere Notfallbehandlung in diesem Quartal ist kostenlos, wenn Sie die Quittung der bereits bezahlten Notfallgebühr vorlegen können.
  • Bei Arznei- und Verbandmitteln beträgt die Zuzahlung 10% des Abgabepreises je Arznei- oder Verbandmittels, mindestens 5 €, maximal 10€, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels.
  • Übersteigt der Abgabepreis eines Arznei- oder Verbandmittels den Festbetrag, können zusätzliche Kosten anfallen, von denen eine Befreiung nicht erfolgen kann und die auch auf die Belastungsgrenze nicht angerechnet werden. Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die ohne Kassenrezept gekauft wurden, sind ebenfalls nicht auf die Belastungsgrenze anrechenbar.
  • Die Zuzahlung für eine stationäre Behandlung beträgt 10 € pro Tag, maximal jedoch 28 Tage pro Kalenderjahr.
  • Die Zuzahlung zu Heilmitteln beträgt 10 % der Kosten je Anwendung + 10 € je Rezept.
  • Die Zuzahlung bei Hilfsmitteln beträgt 10 % der Kosten, minimal 5 €, maximal 10 €, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Bei Hilfsmitteln, die zum täglichen Gebrauch bestimmt sind wie z. B. Windeln, beträgt die Zuzahlung 10 % je Packung, maximal jedoch 10 € pro Monat und Indikation.
  • Die Zuzahlung bei einer Rehabilitationsmaßnahme beträgt ambulant 10 € pro Behandlungstag, stationär 10 € pro Kalendertag, bei einer Anschlussheilbehandlung für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
  • Eine stationäre Vorsorge für Mütter und Väter kostet 10 € pro Kalendertag.
  • Die häusliche Krankenpflege kostet 10 % der Behandlungskosten + 10 € für jede ärztliche Verordnung, maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
  • Die Kosten für Soziotherapie und Haushaltshilfe betragen 10 % der kalendertäglichen Kosten, mindestens 5, höchstens 10 €.
  • Die Fahrtkosten betragen 10 % der Kalendertäglichen Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Fahrt, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen müssen zuvor genehmigt werden.
  • Die Belastungsgrenze beträt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen oder bei schwerwiegenden und chronischen Erkrankungen 1 %. Bei der Belastungsgrenze werden alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder berücksichtigt, unabhängig bei welcher Krankenkasse sie versichert sind sowohl bei den geleisteten Zuzahlungen als auch bei den Jahres-Brutto-Einnahmen, die sich aus sämtlichen zur Verfügung stehenden Einkünften (auch Renten., Pensionen, Verdienste, Mieteinnahmen, Zinsen etc.)zusammensetzen. Von den Einnahmen werden an Feibeträgen abgezogen
    4 410€ für den ersten Angehörigen und 3 648 € für jedes weitere familienversicherte Kind.
  • Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens 1 Jahr lang mindestens 1 x im Quartal ärztlich behandelt wird und
  • Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III vorliegt,
    ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 % vorliegt,
  • eine kontinuierliche medizinische Versorgung notwendig ist, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Minderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität aufgrund der ständig behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
  • Zur Prüfung der niedrigeren Belastungsgrenze wird eine ärztliche Bescheinigung benötigt, die entfallen kann, wenn eine Pflegestufe II oder III vorliegt.
  • Personen mit geringem Einkommen fallen unter eine Sonderregelung. Diese gilt für Empfänger von Arbeitslosengeld II, Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, Heimbewohner, deren Unterbringung von einem Träger der Sozialhilfe getragen wird, Empfänger einer bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Empfänger von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge. Für diese Personen liegt die Belastungsgrenze bei ca. 80 €, im Falle einer schwerwiegend chronischen Erkrankung bei etwa 40 €. Der Betrag wird nach dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand berechnet, der regional unterschiedlich ist.
  • Um von den Zuzahlungen befreit zu werden oder zu viel bezahlte Zuzahlungen erstattet zu bekommen, ist es erforderlich, mit Originalbelegen die Zuzahlung nachzuweisen. Aus diesen Belegen muss hervorgehen, für wen, wann, wofür und in welcher Höhe die Zahlung geleistet wurde. Sie können sich auch im Voraus befreien lassen, wenn Sie den Ihrer Belastungsgrenze entsprechenden Betrag entrichten.

Erfahrungsberichte zum Thema Zuzahlungen und Belastungsgrenzen der gesetzlichen Krankenkassen

  • Neuester Erfahrungsbericht vom 14.05.2009:

    Ich beziehe zu meinem Lohn zusätzlich noch Leistungen der ARGE (Hartz IV)
    Was gilt hierbei als Grundlage zur Berechnung der Zuzahlungsgrenze? Wird nur vom ALG II Bescheid ausgegangen, dürften meines Wissens nach nur 84,24 € angesetzt werden (ausgehend vom Regelsatz)

    Doch wird der Lohn mit eingerechnet, kommt man schlechter als ein 'Normaler' Harz IV Empfänger, das kann doch nicht sein.

    Liebe(r) Leser(in),

    wir können leider nur medizinische Fragen beantworten. Wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse. Sie muss Ihnen Auskunft geben. Liebe Grüße

    Ihr Biowellmed Team

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