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Empfehlungen zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Fachartikel zum Thema Empfehlungen zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Wir Menschen neigen dazu, uns mit Problemen vor allem dann zu beschäftigen, wenn sie auf uns zukommen. So ist das mit Krankheiten und noch mehr, wenn wir uns mit Leiden oder Tod auseinander setzen müssen. Ich vertrete durchaus die Auffassung, dass wir das Leben an jedem Tag als ein Geschenk betrachten und es so gut wie möglich genießen sollten. Ich erlebe jedoch täglich, dass Menschen oder Angehörige in Situationen kommen, die sie vor das plötzliche Problem eines schweren Krankheitsprozesses stellen oder dass Sie sich der Frage stellen müssen, wie sie sich die letzte Phase ihres Lebens vorstellen, insbesondere dann, wenn keine Heilung mehr möglich ist, sondern das Leben nur noch verlängert werden kann, eventuell um jeden Preis, oder ein Mensch nur noch auf den Tod warten kann. Besonders tragisch kann es für Betroffene und Angehörige werden, wenn(z. B. nach einem Unfall oder durch einen Schlaganfall) ein Ereignis akut auftritt und mit einer Bewusstseinsstörung oder einer geistigen Beeinträchtigung verbunden ist, so dass der Erkrankte selbst nicht mehr in der Lage ist, über sich selbst zu entscheiden. Für einen solchen Fall ist es ratsam, Vorsorge zu treffen und ich bin der Meinung, dass man das nicht früh genug tun kann. Hat man sich einmal eingehend mit der Frage beschäftigt, kann man seinen Willen mit den Angehörigen und dem Arzt des Vertrauens besprechen, dokumentieren und sich dann wieder dem Leben zuwenden mit der Gewissheit, dass man alles getan hat, um die letzte Lebensphase nach eigenem Wunsch und eigenen ethischen Vorstellungen zu gestalten, soweit das machbar ist. Patienten haben das Recht, für den Fall der Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit Vorsorge zu treffen.

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Vertrauensperson zu benennen, die im Falle eigenen Unvermögens bestimmte Bereiche, die vorher festgelegt werden, so regeln wie es dem Wunsch dessen entspricht, der in diese Vollmacht einwilligt. Die Vorgaben sollten zwischen den beiden Personen eingehend besprochen werden und dann schriftlich festgelegt werden und die in §1 1904 Abs.1 Satz 1 BGB genannten Maßnahmen umfassen. Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sind grundsätzlich bindend und können eine große Hilfe für Ärzte und Angehörige sein. Dennoch kann man nicht alle Bereiche des Lebens und Sterbens absichern. Die Dokumente sind deshalb nur als Orientierungshilfe zu sehen. Besteht bei einer ärztlichen Behandlung die Gefahr, dass der Betreute an der Maßnahme sterben oder durch sie schweren Schaden erleiden kann, ist der behandelnde Arzt nach o. g. Paragraphen berechtigt bzw. verpflichtet, das Vormundschaftsgericht einzuberufen. Diese Rechtsunsicherheit kann zu Schwierigkeiten führen. Deshalb kann man eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen und registrieren lassen. Dieses Register kann vom Vormundschaftsgericht eingesehen werden. Eine Vorsorgevollmacht hat immer Vorrang vor einer gesetzlichen Betreuung. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Die Beurkundung von einem Notar ist empfehlenswert, vor allem, wenn die Vorsorgevollmacht über gesundheitliche Belange hinausgeht. Sie kann nur angezweifelt werden, wenn die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers fragwürdig ist.

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Vertrauensperson für den Fall der Geschäfts- und/bzw. Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für bestimmte Bereiche zu bevollmächtigen. Diese Bereiche müssen klar abgesteckt sein und der Wille muss schriftlich verfasst sein. Ob diese Einwilligung im Einzelfalle genügt oder ob eine gerichtliche Genehmigung vorliegen muss, entscheidet zunächst der Arzt. Der Arzt ist in seiner Entscheidung jedoch an §1904 Abs.1 Satz 1 BGB gebunden. Das Vormundschaftsgericht trifft letztlich dann eine Entscheidung, on z. B. ein Betreuer eingesetzt werden muss. Gesetzlich darf eine Maßnahme ohne die Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Wird eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung kombiniert, kann der Bevollmächtigte die Interessen des Vollmachtgebers gegenüber Ärzten und Pflegepersonal bei Krankheit vertreten.

Die Patientenverfügung klärt die Art der Behandlung eines Patienten für den Fall, dass dieser nicht mehr entscheidungsfähig ist und seinen Willen bekunden kann. Sie sollte die Informationen beinhalten, wie der Patient in einem bestimmten Fall behandelt werden möchte. Um eine solche Verfügung zu verfassen, ist es sinnvoll, Vordrucke zu verwenden, ein ausführliches Gespräch mit dem Arzt des Vertrauens zu führen und eventuell eine Vertrauensperson mit hinzu zu ziehen, die im Bedarfsfall den geäußerten Willen mit bekunden kann. Der Arzt sollte jederzeit bei ärztlich notwendigen Maßnahmen im Sinne des Patienten entscheiden können. Dazu muss er verstehen, welche Wünsche der Patient für seine letzten Tage und Stunden hat, auch wenn dieser nicht über medizinische Kenntnisse verfügt und im voraus nicht detailliert in der Lage ist, sich für oder gegen eine Maßnahme zu entscheiden. Die Patientenverfügung sollte schriftlich verfasst werden. Es ist empfehlenswert, das Original dem Patienten zu übergeben, der dies an einer Stelle verwahrt, wo es leicht gefunden werden kann(z. B. bei den Ausweispapieren) und die Kopie in der Praxis zu deponieren. Außerdem ist es empfehlenswert, alle 2 Jahre die Gültigkeit der Verfügung neu zu unterschreiben, um jeweils zu dokumentieren, dass sich an der Auffassung des Patienten nichts geändert hat. Alternativ kommt zur Dokumentation eine Videoaufnahme in Frage. Da immer wieder Situationen auftreten können, die zu Unklarheiten führen können, ist es immer sinnvoll, wenn zusätzlich zur Patientenverfügung eine bevollmächtigte Person zur Verfügung steht, um den Patientenwillen mit zu bekunden.
Eine Betreuungsverfügung ist eine Anweisung für das Vormundschaftsgericht über die Person, die im Falle einer Notwendigkeit die Betreuung des Patienten übernehmen soll. Auch in der Betreuung kann bestimmt werden, für welche Angelegenheiten die Betreuung zu gelten hat. Das Vormundschaftsgericht muss eine Betreuung in jedem Fall beachten. Zum Betreuer darf nicht bestellt werden, wer in einem Pflege- oder Altersheim arbeitet, in dem der zu Betreuende untergebracht ist. Der Betreuer wird vom Gericht kontrolliert.
Zu empfehlen ist eine Vorsorgevollmacht oder die Kombination von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Eine Betreuungsverfügung dient der Regelung bestimmter Bereiche wie Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfragen, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu tätigen und keine oder keine ausreichende Vorsorgevollmacht besteht Der Patient kann in dieser Vollmacht Fragen klären, wie die Person des Betreuers oder Aufgabenkreis. Vormundschaftsgericht und Betreuer müssen eine Betreuungsvollmacht grundsätzlich beachten.

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